BGH - Teilurteil vom 11.03.1999
III ZR 292/97
Normen:
BGB §§ 195, 676 ;
Fundstellen:
BB 1999, 867
BGHR BGB § 195 Beratungsvertrag 1
BGHR BGB § 676 Beratungsvertrag 4
DB 1999, 1111
DB 1999, 1112
DRsp I(112)226a
DStR 1999, 812
JR 2000, 422
MDR 1999, 665
NJW 1999, 1540
VersR 2000, 1151
WM 1999, 1170
WuM 1999, 420
ZfBR 1999, 213
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages

BGH, Teilurteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen III ZR 292/97

DRsp Nr. 1999/3966

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages

»Schadensersatzansprüche aus der Schlechterfüllung eines selbständigen, unentgeltlichen Auskunfts- oder Beratungsvertrags verjähren gemäß § 195 BGB in 30 Jahren.«

Normenkette:

BGB §§ 195, 676 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein selbständiger Malermeister, wurde 1987 von der G. B. H. eG als Bauträgerin mit dem Außenanstrich an dem Neubau einer Eigentumswohnungsanlage in R. beauftragt. Wegen des hierfür erforderlichen Anstrichs an unterschiedlichen verzinkten Metallteilen führte der Kläger vor Arbeitsbeginn mit dem Beklagten zu 2, einem Außendienstmitarbeiter und Fachberater der Beklagten zu 1, die Farben und Lacke herstellt, ein Beratungsgespräch. Dessen Inhalt ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger reinigte den verzinkten Untergrund - nach seiner Behauptung entsprechend den Empfehlungen des Beklagten zu 2 - fälschlich mit Nitroverdünnung und trug sodann die im Großhandel erworbene und jedenfalls überwiegend von der Beklagten zu 1 produzierte Farbe auf. Nach Ausführung der Arbeiten platzte die Beschichtung von dem Untergrund ab.