Der Kläger, ein selbständiger Malermeister, wurde 1987 von der G. B. H. eG als Bauträgerin mit dem Außenanstrich an dem Neubau einer Eigentumswohnungsanlage in R. beauftragt. Wegen des hierfür erforderlichen Anstrichs an unterschiedlichen verzinkten Metallteilen führte der Kläger vor Arbeitsbeginn mit dem Beklagten zu 2, einem Außendienstmitarbeiter und Fachberater der Beklagten zu 1, die Farben und Lacke herstellt, ein Beratungsgespräch. Dessen Inhalt ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger reinigte den verzinkten Untergrund - nach seiner Behauptung entsprechend den Empfehlungen des Beklagten zu 2 - fälschlich mit Nitroverdünnung und trug sodann die im Großhandel erworbene und jedenfalls überwiegend von der Beklagten zu 1 produzierte Farbe auf. Nach Ausführung der Arbeiten platzte die Beschichtung von dem Untergrund ab.
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