BGH - Urteil vom 15.05.1997
VII ZR 287/95
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2394
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Bauwerk 7
BauR 1997, 1018
DB 1997, 2608
MDR 1997, 1118
NJW 1998, 1140
NJW-RR 1998, 89
WM 1998, 349
ZfBR 1998, 22
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Verjährungsbeginn bei einer in ein Bauwerk integrierten technischen Anlage

BGH, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen VII ZR 287/95

DRsp Nr. 1997/9023

Verjährungsbeginn bei einer in ein Bauwerk integrierten technischen Anlage

»Die Einrichtung einer technischen Anlage, die selber kein Bauwerk ist, gehört zu den Arbeiten bei Bauwerken im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB, wenn die Anlage in ein Bauwerk integriert ist und dessen Herstellung dient.«

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Beseitigung verschiedener Mängel, hilfsweise Schadensersatz. Sie betreibt neben einem Kfz-Handel eine Werkstatt- und Autowaschanlage, zu der unter anderem auch eine Waschhalle sowie eine Dampfstrahlhalle gehören. Die Beklagte hat in den Keller des Geschäftsgebäudes der Klägerin eine Abwasser-Aufbereitungsanlage und eine Abwasser-Kreislaufanlage geliefert und montiert. Die Waschhalle, aus der das von der Kreislaufanlage aufzubereitende Abwasser kommt, befindet sich neben dem Gebäude auf demselben Grundstück. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch wegen Rostschäden an der Unterseite der Kreislaufanlage.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr überwiegend stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.