Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob bei einem Anspruch, bei dem vor dem Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 BGB) ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB erfolgt ist, der Neubeginn der Verjährung schon am Tag nach dem Anerkenntnis oder erst mit dem regulären Verjährungsbeginn einsetzt. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht bejahten Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) vor.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|