BGH - Beschluss vom 08.01.2013
VIII ZR 344/12
Normen:
BGB § 199; BGB § 212;
Fundstellen:
NJW 2013, 1430
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 419/10
OLG Koblenz, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 636/11

Verjährungsbeginn bei einer Verjährungsunterbrechung auf Grund eines Anerkenntnisses bei Abgabe des Anerkenntnisses vor Verjährungsbeginn der ursprünglichen Verjährung

BGH, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 344/12

DRsp Nr. 2013/4084

Verjährungsbeginn bei einer Verjährungsunterbrechung auf Grund eines Anerkenntnisses bei Abgabe des Anerkenntnisses vor Verjährungsbeginn der ursprünglichen Verjährung

Zwar beginnt bei einem Anerkenntnis nach § 212 BGB die maßgebliche Verjährungsfrist am nächstfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen. Ein solcher Neubeginn der Verjährung setzt aber denknotwendig voraus, dass die Verjährung schon in Gang gesetzt worden ist und kann damit frühestens ab dem eigentlichen Verjährungsbeginn einsetzen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 199; BGB § 212;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob bei einem Anspruch, bei dem vor dem Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 BGB) ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB erfolgt ist, der Neubeginn der Verjährung schon am Tag nach dem Anerkenntnis oder erst mit dem regulären Verjährungsbeginn einsetzt. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht bejahten Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) vor.