Die Bekl montierte 1984 an den Verwaltungsgebäude der KIägerin eine Fassadenverkleidung aus Trapezblechen mit einer PVDF-Beschichtung, deren Oberfläche sich bis zu 20 Jahre lang farblich nicht verändert. Der Bauvertrag bestimmte in § 9:
Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen beträgt 5 Jahre, beginnend mit dem Tage der endgültigen mängelfreien Abnahme. Die Abnahme erfolgte am 14.12.1984. Im Herbst 1994 zeigten sich zahlreiche Stellen, die sich durch Glanzverlust und Hellerwerden von der übrigen Beschichtung abhoben.
Die Kläger verlangt von der Beklagten 27.384 DM als Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten. Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede.
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