OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.1998
22 U 173/97
Normen:
BGB §§ 195 638 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1021
NJW-RR 1998, 1315

Verjährungseinrede des Unternehmers gegenüber Gewährleistungsansprüchen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 22 U 173/97

DRsp Nr. 1998/6616

Verjährungseinrede des Unternehmers gegenüber Gewährleistungsansprüchen

Wenn bei der Verkleidung einer Fassade mit beschichteten Trapezblechen die durch den Transport und die Montage der Trapezbleche unvermeidbar entstandenen Beschädigungen der Beschichtung mit einer vom Hersteller der beschichteten Bleche empfohlenen Farbe ausgebessert werden, die, wie sich später herausstellt, weniger lang farbbeständig ist als die Beschichtung, kann der Verjährungseinrede des Unternehmers gegenüber Gewährleistungsansprüchen weder ein arglistiges Verschweigen noch ein Organisationverschulden entgegengehalten werden.

Normenkette:

BGB §§ 195 638 ;

Sachverhalt:

Die Bekl montierte 1984 an den Verwaltungsgebäude der KIägerin eine Fassadenverkleidung aus Trapezblechen mit einer PVDF-Beschichtung, deren Oberfläche sich bis zu 20 Jahre lang farblich nicht verändert. Der Bauvertrag bestimmte in § 9:

Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen beträgt 5 Jahre, beginnend mit dem Tage der endgültigen mängelfreien Abnahme. Die Abnahme erfolgte am 14.12.1984. Im Herbst 1994 zeigten sich zahlreiche Stellen, die sich durch Glanzverlust und Hellerwerden von der übrigen Beschichtung abhoben.

Die Kläger verlangt von der Beklagten 27.384 DM als Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten. Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede.