Verjährungsfrist bei Organisationsverschulden; Begriff des schwerwiegenden Mangels
OLG Thüringen, Urteil vom 27.02.2001 - Aktenzeichen 5 U 766/00
DRsp Nr. 2001/14086
Verjährungsfrist bei Organisationsverschulden; Begriff des schwerwiegenden Mangels
1. Nur bei besonders gravierenden Mängeln an besonders wichtigen Gewerken oder besonders augenfälligen Mängeln an weniger wichtigen Bauteilen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Bauunternehmer seinen Betrieb nicht in einer Weise organisiert hat, daß er die Mängel bereits während der Ausführung erkennen und beseitigen konnte.2. Die Haftung des Unternehmers für Organisationsmängel verjährt auch bei einem VOB-Vertrag ungeachtet der kurzen Verjährungsfristen des Werkvertrages-Gewährleistungsrechts in 30 Jahren.3. Damit die kurze Verjährungsfrist des Werkvertragsrechts nicht unterlaufen wird, sind entsprechende Ausnahmefälle restriktiv zu handhaben.
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