LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.04.2013
8 Sa 1389/12
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 445/11

Verjährungshemmung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Grundsätze für tarifliche Ausschlussfristen; Erheben von Hilfsanträgen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1389/12

DRsp Nr. 2013/19855

Verjährungshemmung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Grundsätze für tarifliche Ausschlussfristen; Erheben von Hilfsanträgen

Die Kündigungsschutzklage hemmt nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs. Die für tarifliche Ausschlussfristen geltenden Grundsätze sind nicht auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu übertragen. Das Erfordernis, eine auf Annahmeverzugslohn gerichtete Leistungs- oder Feststellungsklage ggfs. noch vor Abschluss der Bestandsschutzstreitigkeit zu erheben, verletzt den Arbeitnehmer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, da der Arbeitnehmer sein Kostenrisiko begrenzen kann, indem er die Annahmeverzugslohnansprüche im Wege uneigentlicher Hilfsanträge verfolgt.

Eine Kündigungsschutzklage hemmt nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs. Die für tarifliche Ausschlussfristen geltenden Grundsätze sind nicht zu übertragen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 4. September 2012 - 12 Ca 445/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Annahmeverzugslohn.