Die Kläger verlangen von der beklagten Baugesellschaft aus abgetretenem Recht 12768 DM als Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln. Sie haben von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus erworben. In § 4 des Erwerbsvertrages vom 5. März 1985 ist vereinbart, daß der Bauträger "eine eigene volle Gewährleistungspflicht" übernimmt und daß er zugleich seine Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau beteiligten Dritten an die Kläger abtritt, "falls und soweit ... (er) aus ... (seiner) Haftung nicht in Anspruch genommen werden kann, gleichviel aus welchem Grunde ...". Der Bauträger hat das Haus durch die Beklagte errichten lassen. Zwischen ihnen ist die Geltung des § 638 BGB für die Gewährleistung vereinbart worden.
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