BGH - Urteil vom 04.03.1993
VII ZR 148/92
Normen:
BGB § 477 Abs. 2, § 639;
Fundstellen:
BB 1993, 1687
BGHR BGB § 477 Abs. 2 Beweissicherungsantrag 3
BGHR ZPO § 485 Abs. 2 Feststellungsinteresse 1
BauR 1993, 473
DB 1993, 2230
DRsp I(130)359e (Ls)
DRsp I(138)669Nr.6b
MDR 1993, 686
MDR 1993, 868
NJW 1993, 1916
VersR 1993, 1287
WM 1993, 1645
ZfBR 1993, 182
ZfBR 1994, 128, 129

Verjährungsunterbrechung durch Beweissicherung bei späterem Erwerb der Anspruchberechtigung

BGH, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen VII ZR 148/92

DRsp Nr. 1993/2771

Verjährungsunterbrechung durch Beweissicherung bei späterem Erwerb der Anspruchberechtigung

»1. Ein Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs nur, wenn der Antragsteller anspruchsberechtigt ist. 2. Wird der Antragsteller erst im Laufe des Beweissicherungsverfahrens Berechtigter, etwa aufgrund einer Abtretung, so wird die Verjährung von diesem Zeitpunkt an unterbrochen, ohne daß der Erwerb der Berechtigung offengelegt werden müßte.«

Normenkette:

BGB § 477 Abs. 2, § 639;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der beklagten Baugesellschaft aus abgetretenem Recht 12768 DM als Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln. Sie haben von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus erworben. In § 4 des Erwerbsvertrages vom 5. März 1985 ist vereinbart, daß der Bauträger "eine eigene volle Gewährleistungspflicht" übernimmt und daß er zugleich seine Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau beteiligten Dritten an die Kläger abtritt, "falls und soweit ... (er) aus ... (seiner) Haftung nicht in Anspruch genommen werden kann, gleichviel aus welchem Grunde ...". Der Bauträger hat das Haus durch die Beklagte errichten lassen. Zwischen ihnen ist die Geltung des § 638 BGB für die Gewährleistung vereinbart worden.