Der Beklagte errichtete für den Kläger aufgrund Pauschalvertrages eine Verkaufs- und Reparaturhalle. Dem Auftrag lag die VOB/B zugrunde. Die Halle wurde Ende 1984 fertiggestellt und abgenommen. Wegen verschiedener Baumängel betrieb der Kläger gegen den Beklagten beim Amtsgericht L. ein Beweissicherungsverfahren. Der Beweissicherungsbeschluß bezeichnet entsprechend dem am 29. Januar 1986 eingegangenen Antrag des Klägers insbesondere Putzschäden an der Außenfassade, Risse und Durchfeuchtungen der Innenwände und weiße Flecken an der Deckenunterseite. Das Beweissicherungsgutachten wurde im Juni 1986 fertiggestellt und anschließend an die Parteien versandt.
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