BGH - Urteil vom 28.02.1991
VII ZR 171/90
Normen:
BGB § 477 Abs. 2 § 639 Abs. 1 ; VOB/B § 13 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 460
ZfBR 1991, 152
Vorinstanzen:
OLG München, LG Landshut, vom 14.03.1990vom 08.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1898/89 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1206/87

Verjährungsunterbrechung durch Beweissicherungsverfahren trotz Geltung der VOB/B

BGH, Urteil vom 28.02.1991 - Aktenzeichen VII ZR 171/90

DRsp Nr. 2002/5295

Verjährungsunterbrechung durch Beweissicherungsverfahren trotz Geltung der VOB/B

Die Vorschriften der §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB sind auch anzuwenden, wenn die Parteien wie hier die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Fundstelle

Normenkette:

BGB § 477 Abs. 2 § 639 Abs. 1 ; VOB/B § 13 Nr. 4 ;

Tatbestand

Der Beklagte errichtete für den Kläger aufgrund Pauschalvertrages eine Verkaufs- und Reparaturhalle. Dem Auftrag lag die VOB/B zugrunde. Die Halle wurde Ende 1984 fertiggestellt und abgenommen. Wegen verschiedener Baumängel betrieb der Kläger gegen den Beklagten beim Amtsgericht L. ein Beweissicherungsverfahren. Der Beweissicherungsbeschluß bezeichnet entsprechend dem am 29. Januar 1986 eingegangenen Antrag des Klägers insbesondere Putzschäden an der Außenfassade, Risse und Durchfeuchtungen der Innenwände und weiße Flecken an der Deckenunterseite. Das Beweissicherungsgutachten wurde im Juni 1986 fertiggestellt und anschließend an die Parteien versandt.