BGH - Urteil vom 20.04.2018
V ZR 169/17
Normen:
BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BauGB § 11 Abs. 2 S. 1; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
BauR 2018, 1882
DNotZ 2019, 96
DVBl 2019, 563
MDR 2018, 1115
NZM 2019, 151
NotBZ 2018, 458
WM 2018, 1766
ZfBR 2018, 770
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 2072/15
OLG München, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4277/16

Verkauf eines von dem Erwerber mit einem Eigenheim zu bebauenden Grundstücks zum Verkehrswert durch die Gemeinde i.R.e. städtebaulichen Vertrages; Auferlegen einer von einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks unabhängigen Zuzahlung bei dessen Weiterverkauf innerhalb von acht Jahren nach Errichtung des Eigenheims als Regelung; Gebot angemessener Vertragsgestaltung

BGH, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen V ZR 169/17

DRsp Nr. 2018/10457

Verkauf eines von dem Erwerber mit einem Eigenheim zu bebauenden Grundstücks zum Verkehrswert durch die Gemeinde i.R.e. städtebaulichen Vertrages; Auferlegen einer von einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks unabhängigen Zuzahlung bei dessen Weiterverkauf innerhalb von acht Jahren nach Errichtung des Eigenheims als Regelung; Gebot angemessener Vertragsgestaltung

Verkauft eine Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ein von dem Erwerber mit einem Eigenheim zu bebauendes Grundstück zum Verkehrswert, verstößt eine Regelung, die dem Erwerber eine von einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks unabhängige Zuzahlung bei dessen Weiterverkauf innerhalb von acht Jahren nach Errichtung des Eigenheims auferlegt, gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 22. Mai 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BauGB § 11 Abs. 2 S. 1; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand