OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 22 U 182/92
DRsp Nr. 1995/1480
Verkehrssicherungspflicht an Baustellen
»1. Auf Baustellen ist grundsätzlich der Unternehmer - hier: der mit Malerarbeiten im Treppenhaus beauftragte Malermeister -, nicht aber der von ihm mit der Ausführung betraute Arbeitnehmer verkehrssicherungspflichtig.2. Es stellt einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn im Treppenhaus eines Mietshauses jede zweite Treppenstufe vollflächig gestrichen wird, obwohl der Handlauf des Treppengeländers nicht benutzt werden kann, weil er ebenfalls unmittelbar vorher gestrichen worden war.«