OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.1993
22 U 182/92
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 617
DRsp I(145)413b-c
JuS 1995, 551
NJW-RR 1993, 1309

Verkehrssicherungspflicht an Baustellen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 22 U 182/92

DRsp Nr. 1995/1480

Verkehrssicherungspflicht an Baustellen

»1. Auf Baustellen ist grundsätzlich der Unternehmer - hier: der mit Malerarbeiten im Treppenhaus beauftragte Malermeister -, nicht aber der von ihm mit der Ausführung betraute Arbeitnehmer verkehrssicherungspflichtig.2. Es stellt einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn im Treppenhaus eines Mietshauses jede zweite Treppenstufe vollflächig gestrichen wird, obwohl der Handlauf des Treppengeländers nicht benutzt werden kann, weil er ebenfalls unmittelbar vorher gestrichen worden war.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

Anmerkung Rogge JuS 1995, 551

Fundstellen
BauR 1993, 617
DRsp I(145)413b-c
JuS 1995, 551
NJW-RR 1993, 1309