OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.03.1996
22 U 4/96
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 731
Drsp I(138)795f
OLGReport-Düsseldorf 1996, 178

Verkehrssicherungspflicht des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 22 U 4/96

DRsp Nr. 1997/9578

Verkehrssicherungspflicht des Architekten

Den mit der Bauüberwachung betrauten Architekten treffen Verkehrssicherungspflichten, wenn er gefahrenträchtige Maßnahmen veranlaßt; außerdem muß er erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen beseitigen (BGH, BauR 1984, 77 = NJW 1984, 360; BauR 1977, 428 = NJW 1977, 898). Wenn für Umbauarbeiten in einem Café der Baustellenbereich durch eine Staubwand von dem weiterhin in DB befindlichen Teil abgetrennt wird, so ist der bauüberwachende Architekt nicht verpflichtet, den hinter der Staubwand liegenden Teil regelmäßig zu kontrollieren; er braucht nicht damit zu rechnen, daß ein Bauhandwerker ein Stromkabel unter der Staubwand hindurch lose auf dem Boden des von den Mitarbeitern des Café begangenen Bereichs verlegt, soweit im Baustellenbereich ausreichende Stromquellen zur Verfügung stehen.

Normenkette:

BGB § 823 ;