BGH vom 11.05.1976
VI ZR 210/73
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1976, 441
DB 1976, 2300
DRsp I(145)223a-b
MDR 1976,1010
ZfBR 1987, 139

Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei Beauftragung eines Architekten

BGH, vom 11.05.1976 - Aktenzeichen VI ZR 210/73

DRsp Nr. 1996/14754

Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei Beauftragung eines Architekten

Der Bauherr ist nicht in jedem Fall der Beauftragung eines bewährten Architekten sowie eines zuverlässigen leistungsstarken Bauunternehmers von der Verantwortung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht frei. Ihn trifft vielmehr eine Pflicht zu eigenem Eingreifen bei erkennbaren besonderen Gefahren im Zusammenhang mit der Bauausführung (hier: Überwachung auf lückenlose Zusammenarbeit mit einem für Unterfangungsarbeiten an der Giebelwand des Nachbarhauses eingeschalteten Statiker).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen
BauR 1976, 441
DB 1976, 2300
DRsp I(145)223a-b
MDR 1976,1010
ZfBR 1987, 139