Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei Beauftragung eines Architekten
BGH, vom 11.05.1976 - Aktenzeichen VI ZR 210/73
DRsp Nr. 1996/14754
Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei Beauftragung eines Architekten
Der Bauherr ist nicht in jedem Fall der Beauftragung eines bewährten Architekten sowie eines zuverlässigen leistungsstarken Bauunternehmers von der Verantwortung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht frei. Ihn trifft vielmehr eine Pflicht zu eigenem Eingreifen bei erkennbaren besonderen Gefahren im Zusammenhang mit der Bauausführung (hier: Überwachung auf lückenlose Zusammenarbeit mit einem für Unterfangungsarbeiten an der Giebelwand des Nachbarhauses eingeschalteten Statiker).