OLG Braunschweig - Urteil vom 06.06.1990
2 U 224/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 486

Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers bei Abbrucharbeiten

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.06.1990 - Aktenzeichen 2 U 224/89

DRsp Nr. 1998/3150

Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers bei Abbrucharbeiten

Ein Bauunternehmer, der Abbrucharbeiten ausführt, ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß der dabei anfallende Staub nicht in unmittelbar benachbarte Geschäfte (hier: Textilgeschäft) dringt, die nur durch Türen vom Arbeitsbereich getrennt sind, welche auch während der Arbeitszeit teilweise benutzt werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt in ... im Erdgeschoß des Hauses ... ein Geschäft für Damentrachtenmoden. Vermieter ist Herr ... Dieser ist gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma ... die im gleichen Haus im Nachbarladen ein Optikergeschäft betreibt. Von beiden Geschäften gelangt man im hinteren Bereich in einen gemeinsamen kleinen Flur eines Treppenhauses (vgl. im einzelnen die Skizze 81.40 d.A.). Über das Treppenhaus erreicht man das erste Obergeschoß. Dort benutzt der Kläger Lagerraum (vgl. die Skizze Bl. 127 d.A. mit dem offenen Vorflur, Raum 17, und dem dahinterliegenden abschließbaren Raum 18). Die im darüberliegenden zweiten Obergeschoß befindlichen Räume bewohnt Herr....

Im Januar 1989 ließ die ... ihre Geschäftsräume durch die Beklagte umbauen. Herr ... informierte darüber am 05.01.1989 den Kläger. Die Arbeiten begannen mit Abbrucharbeiten am Montag, dem 09.01.1989.