BGH vom 10.06.1975
VI ZR 131/73
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1975, 1085
DB 1975, 1792
DRsp I(145)70Nr. 625
VRS 49, 241
ZfBR 1987, 193

Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers, des Poliers und des bauleitenden Architekten

BGH, vom 10.06.1975 - Aktenzeichen VI ZR 131/73

DRsp Nr. 1996/14811

Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers, des Poliers und des bauleitenden Architekten

Den Polier eines Bauunternehmers, der einen Bau unter eigener Verantwortung leitet, trifft hinsichtlich des Baustellenverkehrs an Gefahrenstellen die Verkehrssicherungspflicht. Diese entfällt, wenn die gefährdeten Personen gewarnt und darauf hingewiesen worden sind, daß die Benutzung eines bestimmten Weges auf der Baustelle auf eigene Gefahr geschieht. Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten, der auch gleichzeitig Bauherr war, für den Baustellenverkehr, wenn er in diesen Eigenschaften durch den Aushub einer Baugrube und eines Kanalschachts Gefahrenquellen geschaffen hat. a. Die Verkehrssicherungspflicht für den Baustellenverkehr an Gefahrenstellen kann sowohl den Bauunternehmer als auch den bauleitenden Polier sowie den Architekten treffen.