BayObLG - Urteil vom 10.09.2001
5Z RR 209/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 49
NJW-RR 2002, 1249
OLGReport-BayObLG 2002, 31
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 31 U 4480/99
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 141/99

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kiesgrube

BayObLG, Urteil vom 10.09.2001 - Aktenzeichen 5Z RR 209/00

DRsp Nr. 2001/15370

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kiesgrube

»1. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer im freien Gelände angelegten Kiesgrube gegenüber auf das Kiesgrubengelände gelangenden Spaziergängern bestimmt sich nach Art und Umfang der durch die örtlichen Gegebenheiten eröffneten Gefahrenquellen, aber auch danach, wie weit er auf die eigenverantwortliche Vorsorge des Spaziergängers. vertrauen darf. Grundsätzlich muss sich der Verkehrsteilnehmer auf das Gelände einstellen und dieses so hinnehmen, wie es sich für ihn erkennbar darbietet. In Fällen, in denen die Gefahr mit Händen zu greifen und ihr ohne weiteres auszuweichen ist, bedarf es nicht einmal einer Warnung. Der Verkehrssicherungspflichtige kann vielmehr darauf vertrauen, dass der Betroffene die Gefahr erkennt und sich selbst schützt bzw. sich dieser Gefahr nicht aussetzt.2. § 24 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen kann zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht eines Kiesgrubenbetreibers gegenüber nicht versicherten Dritten herangezogen werden, beinhaltet aber ihnen gegenüber kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.