Der im Unfallzeitpunkt 5 Jahre alte Kl. macht gegen die Bekl. Schadensersatzansprüche wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend, weil er im Juni 1991 einen 10 bis 12 m hohen Baukran auf dem ungesicherten Betriebsgelände der Bekl. bestiegen hat. Der Kl. stürzte beim Herumklettern auf der Kranlaufbahn ab und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
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