OLG Zweibrücken - Urteil vom 08.11.1995
1 U 64/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 153
VersR 1997, 379
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 3 O 1225/91 ,

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Parkettbodens in einer Veranstaltungshalle

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 1 U 64/94

DRsp Nr. 1998/3171

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Parkettbodens in einer Veranstaltungshalle

»Zu den Anforderungen an eine der Verkehrssicherheitspflicht genügende Schritt- und Trittsicherheit des Parkettbodens im Konzertsaal einer Veranstaltungshalle.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Am 22. März 1990 wollte die Klägerin an einer Veranstaltung der Beklagten (nichtöffentliche Anhörung zum Antrag der auf Genehmigung einer gentechnischen Anlage) im sog. Konzertsaal des - der Beklagten gehörenden und am 29. Januar 1990 an die Firma verpachteten - Pfalzbaus in Ludwigshafen teilnehmen. Beim Betreten des von der Beklagten angemieteten Saales kam sie auf dem mit gewachstem Parkett ausgelegten Boden zu Fall und verletzte sich schwer (Trümmerbruch des rechten Ellenbogengelenks; Fraktur der ersten Rippe).

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten wegen dieses Unfalls Ansprüche geltend mit der Begründung, daß sie deswegen gestürzt sei, weil der Parkettboden zu glatt gewesen sei. In erster Instanz hat sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 10000,-- DM) zu zahlen,