BayObLG - Beschluss vom 10.09.2001
Verg 14/01
Normen:
GWB § 118 Abs. 2 Satz 1; VOF § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 295
Vorinstanzen:
Vergabekamme r Nordbayern 320.VK - 3194-26/01,

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei mangelnder Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 10.09.2001 - Aktenzeichen Verg 14/01

DRsp Nr. 2001/15368

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei mangelnder Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde

»1. Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen mangelnder Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde.2. Zur Berücksichtigung der Baukostendatenbank eines Bewerbers um einen Architekten- und Ingenieurplanungsauftrag nach VOF im Rahmen des vom Auftraggeber bekannt gegebenen Wertungskriteriums "Maßnahmen zur Begrenzung der Baukosten und zur Termineinhaltung".«

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 2 Satz 1; VOF § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Vergabestelle beabsichtigt die Vergabe eines Generalplanerauftrags für Architektur- und Ingenieurleistungen (Architektur, Tragwerksplanung, Gebäudetechnik, Feuerwehrtechnik, Freianlagenplanung) für den Neubau einer Hauptfeuerwache mit Feuerwehrübungshaus. Sie forderte im April 2001 mit Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu Teilnahmeanträgen für ein Verhandlungsverfahren nach VOF auf. von den eingegangenen Teilnahmeanträgen wurden drei Architekten- und Ingenieurbüros, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert. Am 6.6.2001 wurden mit den Bewerbern Verhandlungsgespräche geführt.