1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer N. beim N. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 25. Juli 2018 - VgK - 21/2018 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
2. Der Antragsgegner hat sich in der Verhandlung vor der Vergabekammer auf Antworten zu den Bieterfragen Nr. 125 und 142 bezogen, die in den dem Senat vorliegenden Akten nicht enthalten sind. Es wird aufgegeben, den aktualisierten Fragen- und Antwortenkatalog innerhalb von einer Woche vorzulegen.
3. Es war bislang unstreitig, dass die D. AG für sich selbst allgemein eine Quote der Schriftstücke, die am auf die Einlieferung folgenden Tag ausgeliefert werden (E+1-Quote), von 95 % angibt. Im Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. September 2018 ist insoweit allerdings eine Quote von 85 % angegeben.
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