OLG Celle - Beschluss vom 11.09.2018
13 Verg 4/18
Normen:
VgV § 31 Abs. 6; VgV § 58 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 3 Nr. 1; GWB § 160 Abs. 3 Nr. 4; GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GWB § 173 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 622
ZfBR 2020, 101
Vorinstanzen:
VK Lüneburg, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-21/2018

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Ausschreibung von Postdienstleistungen

OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 13 Verg 4/18

DRsp Nr. 2019/9047

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Ausschreibung von Postdienstleistungen

Es dürfte gegen das Diskriminierungsverbot nach § 97 Abs. 2 GWB verstoßen und daher unzulässig sein, wenn im Rahmen der Ausschreibung von Postdienstleistungen das Kriterium der Zustellung einer Sendung an dem auf den Einlieferungstag folgenden Tag derart hoch gewichtet wird, dass kein Bieter aus der Deutschen Post AG Chancen auf den Zuschlag hat.

1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer N. beim N. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 25. Juli 2018 - VgK - 21/2018 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

2. Der Antragsgegner hat sich in der Verhandlung vor der Vergabekammer auf Antworten zu den Bieterfragen Nr. 125 und 142 bezogen, die in den dem Senat vorliegenden Akten nicht enthalten sind. Es wird aufgegeben, den aktualisierten Fragen- und Antwortenkatalog innerhalb von einer Woche vorzulegen.

3. Es war bislang unstreitig, dass die D. AG für sich selbst allgemein eine Quote der Schriftstücke, die am auf die Einlieferung folgenden Tag ausgeliefert werden (E+1-Quote), von 95 % angibt. Im Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. September 2018 ist insoweit allerdings eine Quote von 85 % angegeben.