BGH - Beschluß vom 14.02.1991
VII ZB 8/90
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 6
BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 3
BRAK-Mitt 1991, 175
BauR 1991, 502
NJW 1991, 1359
ZfBR 1991, 166
ZfBR 1994, 283

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluß vom 14.02.1991 - Aktenzeichen VII ZB 8/90

DRsp Nr. 1997/3114

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

»Der Anwalt kann regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgebracht wird. Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Rücksprache mit der Partei kann jedenfalls dann einen erheblichen Grund i.S. dieser Vorschrift darstellen, wenn der Anwalt darlegt, Anlaß hierfür sei eine Tatsache, die er erst anhand der Gerichtsakten habe feststellen können.«

Gründe:

I.1. Die Kläger verlangen von der Beklagten wegen verschiedener Reisemängel Schadensersatz von 5.592 DM nebst Zinsen sowie eine angemessene Entschädigung.