BGH - Beschluß vom 23.06.1994
VII ZB 5/94
Normen:
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 11
BRAK-Mitt 1995, 43
BauR 1994, 797
DRsp IV(412)226Nr. 4f (Ls)
MDR 1995, 742
NJW 1994, 2957
ZfBR 1994, 283
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei notwendiger Besprechung mit der vertretenen Partei; Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei nicht zu erwartender Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags

BGH, Beschluß vom 23.06.1994 - Aktenzeichen VII ZB 5/94

DRsp Nr. 1995/451

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei notwendiger Besprechung mit der vertretenen Partei; Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei nicht zu erwartender Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags

»a) Der Anwalt kann regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (Bestätigung Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359). Der Hinweis, eine weitere Besprechung mit der Partei sei notwendig, um die Durchführung des Rechtsmittels zu klären, kann jedenfalls dann einen erheblichen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellen, wenn der Anwalt zugleich darlegt, er könne diesen Termin wegen eines Fortbildungslehrgangs nicht innerhalb der Begründungsfrist wahrnehmen. b) Der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten einer Partei, der am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist erfährt, daß der Vorsitzende einen Antrag des Prozeßbevollmächtigten auf Verlängerung der Begründungsfrist abgelehnt hat, handelt regelmäßig nicht schuldhaft i.S.v. § 85 Abs. 2 ZPO, wenn er das Rechtsmittel nicht mehr rechtzeitig begründen kann und wenn es ihm nicht zumutbar ist, erneut einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen.«

Normenkette:

§§ , Abs. ;