Die zulässige Berufung ist im wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 37.660,84 DM gem. § 8 Ziff. 3 Nr. 2 VOB/B.
Nach dieser Vorschrift kann der Auftraggeber nach Entziehung eines Auftrages den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen, wobei Ansprüche auf Ersatz des etwa entstandenen weiteren Schadens bestehen bleiben.
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