OLG Hamm - Urteil vom 06.12.1995
25 U 66/94
Normen:
VOB/A § 19 Nr. 2 § 25 Nr. 2 ; VOB/B § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 243
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 15.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 520/93

Verlängerung der Bindefrist - Ungeeignetheit des Bieters

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 25 U 66/94

DRsp Nr. 1998/3137

Verlängerung der Bindefrist - Ungeeignetheit des Bieters

1. Die Verlängerung der Bindefrist um 44 Arbeits- bzw. 60 Kalendertage ist gerechtfertigt, wenn im Vergabetermin nicht abzusehen ist, ob die Vergabe bis zur nächsten Sitzung des Vergabeausschusses entscheidungsreif von der zuständigen Fachbehörde nebst einer Beschlußempfehlung vorbereitet werden kann und eine Entscheidung somit erst in der darauf folgenden Sitzung erfolgen kann.2. Ein Bieter wird nicht dadurch ungeeignet, daß einer von zehn Mitarbeitern ausfällt.

Normenkette:

VOB/A § 19 Nr. 2 § 25 Nr. 2 ; VOB/B § 8 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist im wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 37.660,84 DM gem. § 8 Ziff. 3 Nr. 2 VOB/B.

Nach dieser Vorschrift kann der Auftraggeber nach Entziehung eines Auftrages den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen, wobei Ansprüche auf Ersatz des etwa entstandenen weiteren Schadens bestehen bleiben.