OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.08.2023
7 D 206/20.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 14;
Fundstellen:
BauR 2023, 1917

Verlängerung der Veränderungssperre für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2023 - Aktenzeichen 7 D 206/20.NE

DRsp Nr. 2023/11203

Verlängerung der Veränderungssperre für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Satzung der Stadt I1. vom 23.6.2020 über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans 000b „M. Straße/ -C. -Straße“ im Stadtteil I. , bekannt gemacht am 1.9.2020, unwirksam war.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 14;

Tatbestand

Die Antragstellerin wandte sich ursprünglich gegen die Wirksamkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans „M. Straße/ -C. -Straße“ und begehrt nunmehr - nach Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre - die Feststellung, dass die beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam war.