OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.11.2021
1 MN 125/21
Normen:
BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 11;
Fundstellen:
BauR 2022, 482
D_V 2022, 258
ZfBR 2022, 180

Verlängerung einer Veränderungssperre bzgl. Antragstellung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage zur Verwertung von Gülle

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 1 MN 125/21

DRsp Nr. 2022/910

Verlängerung einer Veränderungssperre bzgl. Antragstellung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage zur Verwertung von Gülle

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 156.187,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 11;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die erste Verlängerung einer Veränderungssperre, weil diese der von ihr geplanten Errichtung einer Biogasanlage zur Verwertung von Gülle entgegensteht.

Die Antragstellerin plant auf dem Grundstück E. die Errichtung einer Biogasanlage zur biologischen Behandlung von 97 t/d Gülle und 3 t/d pflanzlicher Biomasse einschließlich Nebenanlagen zur Biogasaufbereitung und Behandlung der Gärreste. Unter dem 17. Dezember 2018 hat sie einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt. Bezüglich des Anlagengrundstücks verfügt sie über eine mit notariellem Vertrag vom 17. Mai 2018 und Auflassungsvormerkung gesicherte Kaufoption mit Bindungsfrist bis zum 15. Januar 2020; der Eigentümer hat in diesem Verfahren eidesstattlich versichert, dass er sich an sein Angebot weiterhin gebunden hält.