BVerwG - Beschluss vom 26.06.2007
4 BN 24.07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 15
Vorinstanzen:
OVG Thüringen - Urteil vom 28.02.20007 - 1 N 1162/04,

Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 4 BN 24.07

DRsp Nr. 2007/13119

Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln

1. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist nicht ausnahmslos ausgeschlossen. 2. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.