OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.2004
1 KN 282/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1120
DÖV 2005, 440
NVwZ-RR 2005, 9
NuR 2005, 808

Verlegung eines Kinderspielplatzes aus fiskalischen Gründe - Abwägung, Abwägungsergebnis, Abwägungsfehler, Ausfertigung, B-Planänderung, Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Interesse, fiskalisches, Fundstellen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 1 KN 282/03

DRsp Nr. 2008/971

Verlegung eines Kinderspielplatzes aus fiskalischen Gründe - Abwägung, Abwägungsergebnis, Abwägungsfehler, Ausfertigung, B-Planänderung, Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Interesse, fiskalisches, Fundstellen

»1. Die Änderung eines Bebauungsplans, mit der ein Kinderspielplatz verlegt werden soll, weil ein Grundstückseigentümer im Tausch für das bisherige Kinderspielplatzgrundstück zusätzlich zu seinem - bisher als WA festgesetztes - Grundstück der Gemeinde ein stattliches "Aufgeld" bietet, ist nicht erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB.2. Bei der Änderung eines Bebauungsplans muß das Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung der bisherigen Festsetzung in der Abwägung berücksichtigt werden.3. Zu handschriftlichen Korrekturen textlicher Festsetzungen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, die Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Wehrstraße 3 in J. sind, wenden sich gegen die Festsetzung des Nachbargrundstücks K. 5 als Spielplatz durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Mühlenwinkel" der Antragsgegnerin.