BSG - Beschluss vom 02.07.2019
B 2 U 19/19 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; GVG § 16 S. 2; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 26/12
SG Stralsund, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 4/07

Verletztenrente aufgrund eines anerkannten ArbeitsunfallsVerstoß gegen das Gebot des gesetzlichen RichtersBeschluss über einen Befangenheitsantrag unter Beteiligung des abgelehnten RichtersObjektiv willkürliche Zurückweisung eines Befangenheitsantrags

BSG, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 19/19 B

DRsp Nr. 2019/14041

Verletztenrente aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters Beschluss über einen Befangenheitsantrag unter Beteiligung des abgelehnten Richters Objektiv willkürliche Zurückweisung eines Befangenheitsantrags

1. Ist in einem Beschluss über einen Befangenheitsantrag auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung des Antrags als unzulässig aus. 2. Wird in einem solchen Fall ein Befangenheitsantrag unter Beteiligung des abgelehnten Richters selbst zurückgewiesen, ist dies objektiv willkürlich.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. September 2018 - L 5 U 26/12 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Landessozialgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; GVG § 16 S. 2; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I