Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 03.11.2023 gegen das Urteil des Senats vom 19.10.2023 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
I.
Mit Urteil vom 19.10.2023 hat der Senat auf die Berufung der Klagepartei das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts, durch das die Klage vollumfänglich abgewiesen worden war, geringfügig dahin abgeändert, dass die Beklagte in der Hauptsache noch zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 254,28 € verurteilt wurde. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere habe der Senat Vortrag der Beklagten übergangen, gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und eine Überraschungsentscheidung getroffen.
II.
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