OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.11.2023
24 U 103/22
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2 Buchst. a) und Buchst. c);

Verletzung Anspruch auf rechtliches GehörAnspruch Fahrzeugkäufer gegen Kfz-Hersteller bei Ausstattung Kfz mit angeblich unzulässiger AbgasrückführungRechtsfolgen Inverkehrbringen von mit Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestatteten Kfz durch HerstellerHaftung für Inverkehrbringen Kfz mit Abgasrückführung durch Hersteller

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 24 U 103/22

DRsp Nr. 2023/16968

Verletzung Anspruch auf rechtliches Gehör Anspruch Fahrzeugkäufer gegen Kfz-Hersteller bei Ausstattung Kfz mit angeblich unzulässiger Abgasrückführung Rechtsfolgen Inverkehrbringen von mit Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestatteten Kfz durch Hersteller Haftung für Inverkehrbringen Kfz mit Abgasrückführung durch Hersteller

Die Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit die rügende Partei lediglich ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der Rechtsauffassung des Gerichts setzt.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 03.11.2023 gegen das Urteil des Senats vom 19.10.2023 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Normenkette:

VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2 Buchst. a) und Buchst. c);

Gründe

I.

Mit Urteil vom 19.10.2023 hat der Senat auf die Berufung der Klagepartei das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts, durch das die Klage vollumfänglich abgewiesen worden war, geringfügig dahin abgeändert, dass die Beklagte in der Hauptsache noch zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 254,28 € verurteilt wurde. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere habe der Senat Vortrag der Beklagten übergangen, gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und eine Überraschungsentscheidung getroffen.

II.