AG Bonn - Urteil vom 01.03.2011
104 C 444/10
Normen:
BGB § 832 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 10

Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber einem Kleinkind aufgrund des Entsorgens einer Kette, eines Ring und Ohrringen in der Toilette durch das Kleinkind

AG Bonn, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 104 C 444/10

DRsp Nr. 2013/8589

Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber einem Kleinkind aufgrund des Entsorgens einer Kette, eines Ring und Ohrringen in der Toilette durch das Kleinkind

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 832 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von ihrer Schwester, der Beklagten, Schadensersatz aufgrund einer vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzung gegenüber deren Kleinkind.

1. 2.