BGH - Urteil vom 23.09.1993
III ZR 54/92
Normen:
BGB § 839 ; BauGB §§ 31, 32 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kausalität 6
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 25
BGHR BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 3 Ermessen 1
BGHR BauGB § 32 Ermessen 1
DRsp I(147)289c
DVBl 1994, 279
MDR 1994, 777
NJW 1994, 1413
UPR 1994, 119
WM 1994, 1811
WM 1994, 430
ZfBR 1994, 93
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener Bearbeitungsfrist; Schadensersatz wegen verzögerter Entscheidung über eine Bauvoranfrage; Anspruch des Bauinteressenten auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

BGH, Urteil vom 23.09.1993 - Aktenzeichen III ZR 54/92

DRsp Nr. 1994/1359

Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener Bearbeitungsfrist; Schadensersatz wegen verzögerter Entscheidung über eine Bauvoranfrage; Anspruch des Bauinteressenten auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

»a) Wird gegen die zur Entscheidung über einen Antrag zuständigen Beamten der Vorwurf erhoben, sie hätten die angemessene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten und dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, kann sich die Behörde zu ihrer Entlastung dann nicht auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage berufen, wenn die Beamten selbst diese Schwierigkeiten nicht erkannt haben und der Antrag daher aus ihrer damaligen Sicht alsbald entscheidungsreif gewesen wäre. b) Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und erläßt die Gemeinde im Anschluß daran eine Veränderungssperre, so beurteilt sich die Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte stattgegeben werden müssen.