Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener Bearbeitungsfrist; Schadensersatz wegen verzögerter Entscheidung über eine Bauvoranfrage; Anspruch des Bauinteressenten auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
BGH, Urteil vom 23.09.1993 - Aktenzeichen III ZR 54/92
DRsp Nr. 1994/1359
Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener Bearbeitungsfrist; Schadensersatz wegen verzögerter Entscheidung über eine Bauvoranfrage; Anspruch des Bauinteressenten auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
»a) Wird gegen die zur Entscheidung über einen Antrag zuständigen Beamten der Vorwurf erhoben, sie hätten die angemessene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten und dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, kann sich die Behörde zu ihrer Entlastung dann nicht auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage berufen, wenn die Beamten selbst diese Schwierigkeiten nicht erkannt haben und der Antrag daher aus ihrer damaligen Sicht alsbald entscheidungsreif gewesen wäre. b) Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und erläßt die Gemeinde im Anschluß daran eine Veränderungssperre, so beurteilt sich die Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte stattgegeben werden müssen.
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