BVerwG - Beschluss vom 12.06.2008
4 BN 8.08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2008, 689
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 27.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 N 04.3181

Verletzung des Abwägungsgebots hinsichtlich der Zunahme der Lrämbelastung nicht planbetroffener Grundstücke

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 4 BN 8.08

DRsp Nr. 2008/13187

Verletzung des Abwägungsgebots hinsichtlich der Zunahme der Lrämbelastung nicht planbetroffener Grundstücke

1. Das Interesse eines Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. 2. Auf diesen planbedingten (betriebsbezogenen) Ziel- und Quellverkehr finden die normativen Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) unmittelbare Anwendung, soweit der Bebauungsplan auch den Neubau oder die wesentliche Änderung eines Verkehrsweges (Erschließungsstraße) zum Gegenstand hat. 3. Zum Abwägungsmaterial gehört grundsätzlich auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb dieser Grenzwerte.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: