BGH - Beschluss vom 16.05.2013
VII ZR 63/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3; ZPO § 139;
Fundstellen:
BauR 2013, 1439
NJW-RR 2013, 969
NZBau 2013, 491
NZBau 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2071/05
OLG Jena, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 92/10

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen überraschender Stützung einer gerichtlichen Beurteilung der Verjährung auf § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3 VOB/B

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen VII ZR 63/11

DRsp Nr. 2013/15552

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen überraschender Stützung einer gerichtlichen Beurteilung der Verjährung auf § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3 VOB/B

Tenor

Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 338.846,76 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3; ZPO § 139;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen mangelhafter Errichtung von sog. "Tausalzsilos" in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich dagegen insbesondere mit der Einrede der Verjährung.

Die Klägerin erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 11. September 2001 - unter Einbeziehung der VOB/B 2000 (im Folgenden nur: VOB/B) den Auftrag zur Errichtung von sechs Tausalzsilos. Am 9. Oktober 2002 erfolgte die Abnahme der Werkleistungen.