BGH - Beschluss vom 28.09.2018
V ZR 229/17
Normen:
WEG § 12; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 215 C 202/15
LG Köln, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 128/16

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise; Versagung der Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG

BGH, Beschluss vom 28.09.2018 - Aktenzeichen V ZR 229/17

DRsp Nr. 2018/15726

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise; Versagung der Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 12; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Die von dem Beklagten für die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG angeführten Gründe hat der Senat bei der Bemessung der Beschwer einbezogen und - wenn auch nicht mit dem von dem Beklagten gewünschten Ergebnis - gewürdigt (vgl. Rn. 3 des Beschlusses vom 19. Juli 2018 aE).