OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2023
2 B 147/23
Normen:
BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 957/22

Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs durch Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Fachmarktzentrums; Beruhen des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 2 B 147/23

DRsp Nr. 2023/7579

Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs durch Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Fachmarktzentrums; Beruhen des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2446/22 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. August 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 13. September 2022 betreffend den Neubau eines Fachmarktzentrums (Altstadtcenter) in der L.-straße in I. -C. N. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 107, 170, 210 u.a.) wird angeordnet.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Eilbeschwerde der Antragstellerin ist begründet.