Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Minden -
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Die zulässige Eilbeschwerde der Antragstellerin ist begründet.
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