OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2020
8 A 240/17
Normen:
9. BImSchG § 1 Abs. 3; LG § 21; UVPG § 3c; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 6 S. 3; VwGO § 124a Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2021, 360
ZUR 2021, 309
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2289/15

Verletzung des Immissionsschutzrichtwertes durch Windanlage; Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet; Vorliegen eines nicht heilbaren Verfahrensfehlers; Allgemeines Rechtsschutzinteresse für ein Klageverfahren gegen den Ergänzungsbescheid

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 8 A 240/17

DRsp Nr. 2021/353

Verletzung des Immissionsschutzrichtwertes durch Windanlage; Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet; Vorliegen eines nicht heilbaren Verfahrensfehlers; Allgemeines Rechtsschutzinteresse für ein Klageverfahren gegen den Ergänzungsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

9. BImSchG § 1 Abs. 3; LG § 21; UVPG § 3c; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 6 S. 3; VwGO § 124a Abs. 3 S. 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2015, der dessen Genehmigung vom 21. Januar 2014 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA V) ändert.