VGH Bayern - Beschluss vom 05.07.2018
4 ZB 18.1277
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 ZB 17.1801

Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Richterliches Verkennen des dargestellten Sachverhalts und der Rechtsposition des Klägers

VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 4 ZB 18.1277

DRsp Nr. 2018/12239

Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Richterliches Verkennen des dargestellten Sachverhalts und der Rechtsposition des Klägers

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2018 (Az. 4 ZB 17.1801), zugestellt am 4. Juni 2018, nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

a) Art. Abs. gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - - BVerfGE 86, Rn. 35). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG a.a.O. Rn. 39), nicht aber dazu, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (BVerwG, B.v. 1.8.2011 - - juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 13.11.2013 - 10 C 13.2207 - juris Rn. 2). Voraussetzung für einen Erfolg der Anhörungsrüge ist weiter, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. § Abs. Satz 1 Nr. ).