Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2018 (Az. 4 ZB 17.1801), zugestellt am 4. Juni 2018, nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§
a) Art. Abs. gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - - BVerfGE 86, Rn. 35). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG a.a.O. Rn. 39), nicht aber dazu, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (BVerwG, B.v. 1.8.2011 - - juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 13.11.2013 - 10 C 13.2207 - juris Rn. 2). Voraussetzung für einen Erfolg der Anhörungsrüge ist weiter, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. § Abs. Satz 1 Nr. ).
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