OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2020
2 B 1138/20
Normen:
BauNVO 23 Abs. 5 S. 2; BauO NRW § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 L 1237/20

Verletzung des Rücksichtnahmegebotes hinsichtlich der Lage der im rückwärtigen Grundstücksbereich genehmigten Stellplatz- und Garagenanlage nebst Zufahrt; Fehlende nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 2 B 1138/20

DRsp Nr. 2021/404

Verletzung des Rücksichtnahmegebotes hinsichtlich der Lage der im rückwärtigen Grundstücksbereich genehmigten Stellplatz- und Garagenanlage nebst Zufahrt; Fehlende nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO 23 Abs. 5 S. 2; BauO NRW § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 861/20 (VG Düsseldorf) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Januar 2020 (Aktenzeichen 36-BA-01896/2019-mV) zur Erweiterung und Umbau eines 1-Familienhauses mit Gewerbeanteil zum 5-Familienhaus mit Gewerbeanteil auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 2891 (I.--------straße 95) in L. anzuordnen,