Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach §
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage
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