VGH Bayern - Beschluss vom 22.12.2014
2 CE 14.2000
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 1;

Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung eines Gebäudeabstands von 13 Metern

VGH Bayern, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 2 CE 14.2000

DRsp Nr. 2015/5557

Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung eines Gebäudeabstands von 13 Metern

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt mit der Fertigstellung des Rohbaus dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches, etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält, vorläufig abwehren will. Eine nach Fertigstellung ergehende einstweilige Anordnung, den Bau vorläufig einzustellen, würde die Rechtsstellung der Nachbarn nicht mehr verbessern, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden.2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahme begünstigten und andererseits dem Rücksichtnahme verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.