OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.12.2021
2 B 814/21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 152/21

Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte durch die Erteilung einer Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 2 B 814/21

DRsp Nr. 2022/533

Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte durch die Erteilung einer Baugenehmigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage 4 K 381/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit Abweichung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2021 [die den Antragstellern unter dem 27. Januar 2021 bekannt gegeben worden ist] zur Erweiterung des Orthopädie- und Sanitätshauses S. - Neubau eines Manufaktur- und Kommissionierungsbereiches (mit Baulastanträgen) - auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 10, Flurstücke 39 und 40 (postalische Anschrift: I. Straße 149, 58099 I1. ), anzuordnen,