Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §
Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage
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