VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.12.2014
10 S 473/14
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. Alt.; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 10; BImSchG § 16 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 2; BImSchG § 50; BauNVO § 3; BauNVO § 4; AwSV § 37 Abs. 3; Seveso-Il-RL Art. 3 Nr. 5; TA Luft ; WHG § 62;
Fundstellen:
DÖV 2015, 303
NVwZ-RR 2015, 254

Verletzung subjektiver Rechte Dritter i.R.d. Erteilung einer Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung; Auswirkungen der Erhöhung der in einer Biogasanlage verarbeiteten Güllemenge auf die Geruchsimmissionen der Gesamtanlage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 10 S 473/14

DRsp Nr. 2015/578

Verletzung subjektiver Rechte Dritter i.R.d. Erteilung einer Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung; Auswirkungen der Erhöhung der in einer Biogasanlage verarbeiteten Güllemenge auf die Geruchsimmissionen der Gesamtanlage

1. Wird anstelle einer Neugenehmigung eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erteilt, werden subjektive Rechte Dritter hierdurch grundsätzlich nicht verletzt. Etwas anderes kann gelten, wenn deswegen eine im Neugenehmigungsverfahren erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben ist.2.a) Der Prüfungsrahmen bei einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung erstreckt sich auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte sowie auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der bereits genehmigten Anlage, auf die sich die Genehmigung auswirkt (ständige Senatsrechtsprechung).b) Die Erhöhung der in einer Biogasanlage verarbeiteten Güllemenge wirkt sich auf die Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen der Gesamtanlage aus.3. Eine geduldete Wohnnutzung im Außenbereich kann allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete gelten.