OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.11.2021
2 B 1523/21
Normen:
BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 744/21

Verletzung von nachbarschützenden Regelungen des Bauplanungsrechts durch Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Carport

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 2 B 1523/21

DRsp Nr. 2021/16733

Verletzung von nachbarschützenden Regelungen des Bauplanungsrechts durch Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Carport

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen auf keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 2184/21 gegen die dem Beigeladenen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 2021 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Carport anzuordnen,