Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Die Ausführungen der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach §
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage
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