BVerwG vom 17.02.1984
4 C 56.79
Normen:
BBauG § 34; BBauG § 35 Abs.2; BBauG § 35 Abs.3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AgrarR 1984, 332
BauR 1984, 493
BayVBl 1984, 730
BBauBl 1984, 438
BRS 42 Nr. 59
BRS 42 Nr. 80
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211
Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 38
BWGZ 1984, 762
DÖV 1985, 37
DRsp V(527)278b
MDR 1984, 780
NuR 1985, 20
NVwZ 1984, 434
RdL 1984, 181
StädteT 1984, 722
UPR 1984, 303
ZfBR 1984, 151
ZMR 1984, 428
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 31.03.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1359/77
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.01.1979 - Vorinstanzaktenzeichen X A 1093/78

Verlust der Genehmigungsfähigkeit eines Außenbereichsvorhabens durch Eingliederung einer Gemeinde in eine andere; Änderung der bebauungsrechtlichen Bewertung eines nichtprivilegierten Außenbereichsvorhabens

BVerwG, vom 17.02.1984 - Aktenzeichen 4 C 56.79

DRsp Nr. 1992/5831

Verlust der Genehmigungsfähigkeit eines Außenbereichsvorhabens durch Eingliederung einer Gemeinde in eine andere; Änderung der bebauungsrechtlichen Bewertung eines nichtprivilegierten Außenbereichsvorhabens

1. War zu einem früheren Zeitpunkt ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben, das damals nicht ausgeführt worden ist, genehmigungsfähig, so schützt dies nicht davor, daß es unzulässig wird, wenn es neu auftretende öffentliche Belange beeinträchtigt. Diese frühere Genehmigungsfähigkeit ist im Außenbereich nicht eigentumsrechtlich geschützt. 2. Wird eine weitgehend aus Streusiedlungen und Splittersiedlungen bestehende Gemeinde in eine anders strukturierte Gemeinde eingegliedert, so kann dies zu einer anderen bebauungsrechtlichen Bewertung eines nichtprivilegierten Außenbereichsvorhabens führen, das eine vorhandene Splittersiedlung erweitert.

Normenkette:

BBauG § 34; BBauG § 35 Abs.2; BBauG § 35 Abs.3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.