VGH Bayern - Beschluss vom 15.10.2020
10 ZB 20.1584
Normen:
FreizügG/EU § 6 Abs. 5 S. 1 und S. 3; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30400
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 19.5458

Verlust des Rechts auf Einreise und Freizügigkeit wegen Vorliegens von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit bei massiver Gewaltkriminalität auch bei einem kontinuierlichen Aufenthalt von zehn Jahren

VGH Bayern, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 10 ZB 20.1584

DRsp Nr. 2020/17485

Verlust des Rechts auf Einreise und Freizügigkeit wegen Vorliegens von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit bei massiver Gewaltkriminalität auch bei einem kontinuierlichen Aufenthalt von zehn Jahren

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 6 Abs. 5 S. 1 und S. 3; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2019, mit dem der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, die Einreise und der Aufenthalt befristet (auf zuletzt vier Jahre) untersagt, er unter Fristsetzung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kroatien angedroht wurde, weiter.