OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.1995
5 U 252/93
Normen:
HOAI § 96 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)770Nr. 1c (Ls)
NJW-RR 1996, 269
OLGReport-Düsseldorf 1995, 131

Vermessungstechnische Leistungen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 5 U 252/93

DRsp Nr. 1997/4238

Vermessungstechnische Leistungen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

»1. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden nur in dem Rahmen, in dem ihnen durch die Berufsordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Nordrhein-Westfalen (schlicht) hoheitliche Aufgaben übertragen sind, öffentlich rechtlich tätig. Dazu gehören z.B. die Anfertigung eines amtlichen Lageplans nach den Vorschriften der Bauprüfungsverordnung Nordrhein-Westfalen und die Vorarbeiten. Ansonsten unterliegt die Betätigung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs den Bestimmungen der HOAI.