Vermessungstechnische Leistungen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 5 U 252/93
DRsp Nr. 1997/4238
Vermessungstechnische Leistungen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
»1. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden nur in dem Rahmen, in dem ihnen durch die Berufsordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Nordrhein-Westfalen (schlicht) hoheitliche Aufgaben übertragen sind, öffentlich rechtlich tätig. Dazu gehören z.B. die Anfertigung eines amtlichen Lageplans nach den Vorschriften der Bauprüfungsverordnung Nordrhein-Westfalen und die Vorarbeiten. Ansonsten unterliegt die Betätigung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs den Bestimmungen der HOAI.
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