VGH Bayern - Beschluss vom 16.11.2015
4 ZB 12.611
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 11 Abs. 2 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35;

Vermittlung eines Bebauungszusammenhangs im Hinblick auf eine beabsichtigte zivile Wohnnutzung durch eine wohnbauliche Nutzung eines früheren Kasernengeländes; Kriterien für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs zum Außenbereich; Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs durch ein unbebautes Grundstück als Baulücke

VGH Bayern, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 4 ZB 12.611

DRsp Nr. 2016/785

Vermittlung eines Bebauungszusammenhangs im Hinblick auf eine beabsichtigte zivile Wohnnutzung durch eine wohnbauliche Nutzung eines früheren Kasernengeländes; Kriterien für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs zum Außenbereich; Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs durch ein unbebautes Grundstück als Baulücke

1. Die seit langem aufgegebene militärische Nutzung und damit zusammenhängende wohnbauliche Nutzung eines früheren Kasernengeländes kann nach Abriss der betreffenden Gebäude keinen Bebauungszusammenhang im Hinblick auf eine beabsichtigte zivile Wohnnutzung mehr vermitteln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2011 (Az. Au 5 K 09.1928) wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 256.665,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 11 Abs. 2 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.