Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nach §
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