VGH Bayern - Beschluss vom 16.09.2021
10 C 21.1966
Normen:
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 51 Abs. 1 Nr. 1; BayVwVfG Art. 2; BayVwVfG Art. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 21.970

Verpflichtung der Behörde zur Entscheidung erneut über die Abänderung einer bestandskräftigen ausländerrechtlichen Meldeauflage und einer Aufenthaltsbeschränkung

VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 10 C 21.1966

DRsp Nr. 2021/16045

Verpflichtung der Behörde zur Entscheidung erneut über die Abänderung einer bestandskräftigen ausländerrechtlichen Meldeauflage und einer Aufenthaltsbeschränkung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 51 Abs. 1 Nr. 1; BayVwVfG Art. 2; BayVwVfG Art. 3;

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Klage weiter. Mit dieser Klage begehrt er die Verpflichtung des Beklagten, erneut über die Abänderung einer bestandskräftigen ausländerrechtlichen Meldeauflage und einer Aufenthaltsbeschränkung zu entscheiden.