OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2021
10 A 1796/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1326/18

Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück hinsichtlich Beeinträchtigung der öffentlichen Belange

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 10 A 1796/21

DRsp Nr. 2021/17004

Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück hinsichtlich Beeinträchtigung der öffentlichen Belange

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.