OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2023
8 C 10877/22.OVG
Normen:
BImSchG § 9 Abs. 1; BImSchG § 14a; BauGB § 15 Abs. 3 S. 1; BauGB a.F. § 35 Abs. 3 S. 1, 3; BauGB § 245e Abs. 2 S. 2;

Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für eine Windenergieanlage (WEA); Ablehnung und Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage; Ausschlusswirkung einer Konzentrationszonenplanung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 8 C 10877/22.OVG

DRsp Nr. 2023/12540

Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für eine Windenergieanlage (WEA); Ablehnung und Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage; Ausschlusswirkung einer Konzentrationszonenplanung

1. Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 14 a BImSchG.2. Die Klärung der Frage des Entgegenstehens der Ausschlusswirkung einer Konzentrationszonenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) kann zulässiger (alleiniger) Gegenstand eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG sein.3. Ablehnung und Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage stehen in einem Alternativverhältnis und schließen sich daher gegenseitig aus.4. Zu den materiellen Voraussetzungen für die Zurückstellung des Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage nach §§ 245 e Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 BauGB, insbesondere zur ermessensfehlerfreien Bestimmung der Zurückstellungsfrist.

Tenor