BGH - Beschluss vom 21.08.2018
VIII ZR 188/16
Normen:
ZPO § 552a;
Fundstellen:
MietRB 2018, 353
NJW-RR 2018, 1356
NZM 2018, 900
ZMR 2018, 993
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 83 C 366/15
LG Mainz, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 21/16

Verpflichtung des Vermieters zu einer mindestens vierteljährlichen Reinigung der nicht zu öffnenden Glassegmente vor der Wohnung der Mieter; Abgrenzung einer Instandsetzung von einer Reinigung

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 188/16

DRsp Nr. 2018/14742

Verpflichtung des Vermieters zu einer mindestens vierteljährlichen Reinigung der nicht zu öffnenden Glassegmente vor der Wohnung der Mieter; Abgrenzung einer Instandsetzung von einer Reinigung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

I.

Die Kläger sind Mieter einer Loft-Wohnung der Beklagten im ersten Obergeschoss eines ehemaligen Fabrikgebäudes in Mainz. Das Gebäude verfügt über eine großflächige Fensterfront, die sich derart an der Wohnung der Kläger erstreckt, dass sich vor mehreren Räumen Fenstersegmente befinden, die eine Fläche von je 1,3 m x 2,75 m aufweisen und in deren Mitte sich jeweils ein Fenster mit einer Fläche von 0,6 m x 1,25 m öffnen lässt, während der übrige Teil des jeweiligen Glassegments nicht zu öffnen ist.

Derzeit lässt die Beklagte die Fensterfassade zweimal jährlich, jeweils im April und Oktober, durch ein Unternehmen auf eigene Kosten reinigen, ohne eine entsprechende Verpflichtung anzuerkennen.